Gemeinsame Anordnung Nr.
der Beauftragten für Kriegsaufgaben bei den Wirtschaftsgruppen
Fahrzeugindustrie und Einsen-, Stahl- und Blechwarenindustrie über
vereinfachte Ausführung von Fahrrädern und Motorfahrrädern, von
von Fahrrad- und Motorfahrradteilen
Vom 26. Mai 1942
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom
30. Oktober 1941 (Reichsgesetzblatt I S. 679) in Verbindung mit der
Anordnung über die Erzeugungslenkung in der eisen- und metall-
verarbeitenden Industrie vom 30 Oktober 1941 (Deutscher Reichsanz.
und Preuß. Staatsanz. Nr. 258 vom 4. November 1941) wird mit Zu-
stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§ 1
In der Herstellung von Fahrrädern und Fahrradteilen sind weiterhin
folgende Vereinfachungen durchzuführen:
1. Zierlinien dürfen an Felgen, Schutzblechen und Kettenschützern
nicht merh angebracht werden.
2. Kettenschützer, Gepäckträger, Schutzbleche, Felgen, Lampen und
Lampenhalter dürfen nur noch einfarbig, und zwar vorzugsweise
in schwarzer Farbe, möglichst nach dem Tauchlackierverfahren,
hergestellt werden. Strahlenköpfe und Verzierungen dürfen nicht
mehr ausgeführt werden.
3. Steuerschalen, Konen, Schrauben und Muttern und evtl. vorhan-
dene Abdeckungen dürfen nur noch in mattglanzverzinkter Aus
führung oberflächenbehandelt werden.
§ 2
In der Herstellung von Motorfahrrädern und Motorfahrradteilen sind
folgende Vereinfachungen durchzuführen:
1. Motorfahrräder dürfen nur mit einfarbiger Lackierung versehen
werden, die nach dem Tauchverfahren hergestellt werden muß.
2. Zierlinien dürfen an folgenden Teilen nicht mehr angebracht wer-
den: Rahmen, Gabel, Brennstoffbehältern, Werkzeugbehältern,
Schutzblechen, Strahlenköpfe und ähnliche Verzierungen sowie
Tankspiegel und zweifarbige Tanklackierung dürfen nicht mehr
ausgeführt werden.
3. Sofern die Firmenbezeichnung am Kraftstoffbehälter beiderseits
angebracht wird, dürfen weitere Firmenzeichen nicht verwendet
werde, es sei denn, dass solche
4. Das Auspuffrohr darf nur noch in mattverchromter Ausführung
oder mit Lackierung mittels hitzebeständigem Lach korrosions-
geschützt werden. Schleifen und Glanzverchromen von Auspuff
rohren hat zu unterbleiben. Auspuffköpfe dürfen nur durch Lackie-
rung korrosionsgeschützt werden.
5. Muttern (auch Zierdeckmuttern), Schrauben, Steuerschalen, Laschen,
Federn, Vordergabelfedern, Bremshebel, Lenkbetätigungshebel
dürfen mattglanzverzinkt werde, sofern nicht eine Lackierung vor-
gezogen wird.
6. Nach Aufbrauch etwa vorhandener Vorräte dürfen aufgeschraubte
Kettenräder für den Tretkurbeltrieb nicht mehr hergestellt werden.
Sie sind durch aufgepresste Kettenräder zu ersetzen.
Kurbeltrieb und Kettenrad dürfen nur noch insoweit verputzt wer-
den, als zur Funktion bzw. zur Beseitigung vorstehenden Grates
notwendig ist. Auf Erzielund einer glatten Oberfläche bei Kurbel-
trieb und Kettenradädern muß verzichtet werden.
Kurbeltrieb und Kettenrad dürfen gegen Korrosion nur noch durch
ein Phosphatierungsverfahren mit nachheriger Lackierung oder
durch eine Lackierung oberflächengeschützt werden. Hochganz-
verfahren, Unterkupferungen usw. dürfen nicht mehr angewandt
werden.
7. Tankverschlußdeckel und Hupen dürfen nur noch in einfarbiger
Lackierung oberflächenbehandelt werde.
8. Das Schleifen der Lenker hat zu unterbleiben. Lenker dürfen nicht
mehr mit galvanischen Überzügen versehen, sondern nur noch
mit einem Lacküberzug gegen Korrosion geschützt werden. Die
vorherige Anwendung von Phosphatierungsverfahren ist gestattet.
§ 3
Für den Export bestimmte Fahrräder, Motorfahrräder und deren
Teile dürfen nur noch gemäß den Bestimmungen der §§ 1 und 2
hergestellt werden. Ebenso gelten für Exportlieferungen die Bestim-
mungen der Anordnung Nr. der Beauftragten für Kriegsaufgaben
bei den Wirtschaftsgruppen Fahrzeugindustrie und Eisen-, Stahl- und
Blechwarenindustrie vom 17. Mai 1942 (Deutscher Reichsanz. und
Preuß. Staatsanz. Nr. 66 vom 19. März 1942).
§ 4
In begründeten Einzelfällen können auf Antrag bei dem zustän-
digen Kriegsbeauftragten Ausnahmen von dem Verbot der §§ 1, 2
und 3 zugelassen werden.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10,
12-14 der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August
1939 bestraft.
§ 6
Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Deutschen
Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. In Kraft. Sie gilt auch für die ein-
gegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy
und Maresnet.
Berlin, den 26. Mai 1942.
Der Beauftrage für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftruppe Fahrzeugindustie
Werle
Der Beauftragte für Kriegsaufgaben bei der Wirtschafts-
gruppe Eisen-, Stahl- und Blechwarenindustrie
Pilz
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